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Schmuggelt jemand unter Verstoß gegen das Zollverwaltungsgesetz vorsätzlich 55.000 Euro Bargeld nach Deutschland ein, kann derjenige mit einer Geldbuße von 13.200 Euro belegt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Münster.
Der 1976 in Afghanistan geborene Betroffene des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt als belgischer Staatsbürger in Brüssel. Als Lebensmitteleinzelhändler handelte er zunächst insbesondere mit Kaffee, bevor er arbeitslos wurde. Heute bezieht er in Belgien Arbeitslosengeld. Anfang Oktober 2014 reiste er mit dem Pkw von Belgien nach Deutschland ein. Auf der BAB 2 wurde er von Beamten des Hauptzollamtes kontrolliert. Die ihm im Rahmen der Kontrolle gestellte Frage, ob er Bargeld mit sich führe, verneinte der Betroffene. Nachdem 500 Euro bei ihm gefunden wurden, gab er auf mehrfache erneute Nachfrage an, kein weiteres Bargeld mitzuführen. Entgegen seinen Angaben konnten die Beamten insgesamt rund 55.000 Euro Bargeld sicherstellen, die der Betroffene in zwei Plastiktüten im Auto versteckt mitführte. Nach § 12 a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz haben Personen Bargeld von 10.000 Euro und mehr, das sie nach Deutschland verbringen, den Zollbediensteten auf Verlangen mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können nach § 31 a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz mit Geldbußen von bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden. Für die vorliegende Ordnungswidrigkeit belegte das Amtsgericht den Mann mit einer
Die gegen die amtsgerichtliche Verurteilung vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde, die nur die Höhe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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