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Schlechte Nachrichten für Shisha-Bars in NRW: Das seit 2013 geltende generelle Rauchverbot in Gaststätten gilt auch für Shisha-Bars. Sobald dort Tabak geraucht wird, greift das NRW-weit geltende Rauchverbot in Gaststätten. Auch die Deklarierung der Gäste als "geschlossene Gesellschaft" hilft Shisha-Bars meist nicht weiter, da eine geschlossene Gesellschaft nicht vorliegt, wenn die Gäste der Shisha-Bar nur teilweise von dem Barbetreiber eingeladen worden sind und auch nicht eingeladene Dritte Personen Zutritt zu den Räumlichkeiten der Shisha-Bar haben.
Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm. Dieses hat die Rechtsbeschwerde des Betreibers einer
Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass in den Shishas der anwesenden Gäste fast ausschließlich
Auch eine Ausnahme für sogenannte "geschlossene Gesellschaften" könne der Betreiber der
Die Situation einer geschlossenen Gesellschaft müsste zumindest der Situation bei einer Feier in privaten Räumlichkeiten vergleichbar sein. Wurden die Gäste so wie im vorliegenden Fall hingegen nur teilweise eingeladen und haben auch nicht eingeladene Dritte Zutritt zu den Räumlichkeiten der
Der Betreiber der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2020
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/we)
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Dokument-Nr. 29090
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