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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.10.2018
34 U 10/18 -

Schiffs­fonds­beteiligung: Vergleichssumme wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung unterliegt nicht der Kapital­ertrags­steuer

Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund Einstufung des Anlegers als Mitunternehmer

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Abzug von Kapital­ertrags­steuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds nicht gerechtfertigt ist.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte das jetzt klagende Kreditinstitut zunächst in einem Vorprozess vor dem Landgericht Essen wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 Euro bezifferten Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds, zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte. Dieser Schiffsfond basierte darauf, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen war und als solcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Kreditinstitut an die Beklagte eine Zahlung von 4.000 Euro leisen und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei der Beklagten verbleiben sollte.

Kreditinstitut behält Restbetrag zur Abführung von Kapitalertragssteuer ein

Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 Euro. Den Restbetrag behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Beklagte verlangte allerdings weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragssteuer unterlag. Das Kreditinstitut wandte sich mit ihrer Klage an das Landgericht Essen und forderte u.a. die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. Das Kreditinstitut berief sich darauf, dass es zur Abführung der Kapitalertragssteuer auf den Vergleichsbetrag gesetzlich - nach § 20 Abs. 3 EStG - verpflichtet gewesen sei.

LG bejaht Pflicht zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs

Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Deshalb hat es die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklärt und sie zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs verurteilt.

OLG: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer

Das Oberlandesgericht Hamm änderte auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts und wies die Klage ab. Für das Kreditinstitut sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Vergleichssumme - soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gedient habe - nicht der Kapitalertragssteuer unterliege, so das Oberlandesgericht.

Keine Kapitalertragssteuer mangels Einkünften aus Kapitalvermögen

Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds habe nämlich darauf abgezielt, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen sei und gewerbliche Einkünfte erziele. Bei einer solchen Gestaltung erhielte der Anleger gerade keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, so dass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht bestehe. Aufgrund der Angaben in dem Verkaufsprospekt zu dem Schiffsfonds hätte dem klagenden Kreditinstitut dies bewusst sein müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil vom 23.11.2017
    [Aktenzeichen: 6 O 358/17]
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