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Im Justizvollzug ist ein Inhaftierter allein aufgrund medizinischer Erwägungen ärztlich zu behandeln. Um eine derartige ärztliche Behandlung eines in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zu gewährleisten, kann das Haftgericht ausnahmsweise auch die Verlegung des Angeklagten in eine andere Justizvollzugsanstalt anordnen. Das hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 03.07.2014 entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 40-jährige Angeklagte aus Porta-Westfalica befindet sich seit November 2013 in Untersuchungshaft. Im Januar 2014 verurteilte ihn das Landgericht Bielefeld wegen unerlaubter Einfuhr von und unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Nach der vom Angeklagten eingelegten Revision ist das Urteil nicht rechtskräftig. Der Angeklagte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.
Eine aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begonnene Substitutionsbehandlung setzte der Angeklagte nach seiner
Auf Antrag des Angeklagten erließ daraufhin die Strafkammer des Landgerichts Bielefeld am 7. März 2014 eine vorläufige Anordnung mit dem Inhalt, dass die Substitution bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortzusetzen sei. Mit weiterem Beschluss vom 3. April 2014 stellte die Strafkammer fest, dass die ungeachtet der einstweiligen Anordnung vom Anstaltsarzt beendete Substitution rechtswidrig gewesen sei, ohne dass der Angeklagte jedoch einen Anspruch auf Wiederaufnahme der Substitutionsbehandlung habe. Letzteres sei eine medizinische Entscheidung, die dem Ermessen des Anstaltsarztes unterfalle.
Der Angeklagte hat daraufhin am 9. April 2014 seine Verlegung in eine andere
Der Verlegungsantrag hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm besteht ein gewichtiger Grund, den Angeklagten in eine andere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18831
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