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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2000
3 UF 360/96 -

Anschwärzen kann zu Unterhaltskürzungen führen

Das Oberlandesgericht Hamm hat einer in Scheidung lebenden Frau (Klägerin) den Trennungsunterhalt gegen ihren Noch – Ehemann (Beklagten) um ein Drittel gekürzt, weil sie sich gegenüber dem Beklagten grob unbillig verhalten hatte (§ 1579 BGB).

Sie hatte gegenüber einem Mitarbeiter des ehemaligen Arbeitgebers ihres Mannes erklärt, ihr Mann habe Arbeitsmaterial bei seinem Arbeitgeber gestohlen. Nach Auffassung des Senats war diese Äußerung für den Noch – Ehemann nicht nur erheblich ehrenrührig, sondern hätte ihn auch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen können. Für den Ehemann hätte dies eine Gefährdung des Aufbaus einer neuen wirtschaftlichen Existenz bedeutet. Zusätzlich hatte die Ehefrau beim Arbeitsamt nach Nebeneinkünften ihres Mannes nachgefragt, obwohl sie diese Auskünfte auch in dem anhängigen Unterhaltsverfahren hätte bekommen können. Der Ehemann hatte prompt mit dem Arbeitsamt erhebliche Schwierigkeiten bekommen. Beide Vorfälle stellten eine solche vorsätzliche Missachtung insbesondere der wirtschaftlichen Interessen des Beklagten dar, dass eine Unterhaltskürzung gerechtfertigt sei. Der Ehefrau hätten im vorliegenden Fall für einen ganz bestimmten Zeitraum eigentlich 833 DM Trennungsunterhalt monatlich zugestanden. Statt dessen erhält sie jetzt nur 555 DM monatlich für diese Zeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.05.2005
Quelle: ra-online

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