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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.01.2013
3 UF 245/12 -

Oberlandesgericht Hamm zur Verminderung des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes bei erster Ausbildungsvergütung

Unterhaltsanspruch entfällt ab Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbildungsvergütung gezahlt wird

Die Ausbildungsvergütung vermindert den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil mit Beginn des Monats, in dem sie erstmals ausgezahlt wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller aus Vreden hatte sich in einer Urkunde des Jugendamtes verpflichtet, seiner im Jahre 1993 geborenen Tochter, der Antragsgegnerin, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich Unterhalt zu zahlen. Nachdem seine Tochter im August 2012 eine Lehre zur Bankkauffrau begonnen hatte, hatte der Antragsteller gemeint, ab dem 1. August 2012 keinen Unterhalt in Höhe von monatlich ca. 450 Euro mehr zu schulden, weil seine Tochter eine den Unterhaltsanspruch übersteigende Ausbildungsvergütung erhalte. Demgegenüber vertrat die Antragsgegnerin die Ansicht, für August 2012 noch Unterhalt beanspruchen zu können, weil die Ausbildungsvergütung nachschüssig zum Monatsende gezahlt werde und eine Zahlungspflicht des Antragstellers erst zu diesem Zeitpunkt entfallen könne.

Antragstellerin steht kein Anspruch auf Unterhaltszahlung mehr zu

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Vater Recht gegeben. Der Kindesunterhaltsanspruch eines Minderjährigen gegen den barzahlungspflichtigen Elternteil entfalle ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste (den Unterhaltsanspruch übersteigende) Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Das folge aus § 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Systematik weiterer unterhaltsrechtlicher Vorschriften dieses Gesetzes. Nach § 1602 BGB sei der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen. Deswegen sei ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bis zur tatsächlichen Zahlung des ersten Einkommens zu berücksichtigen. Das bedeute aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lasse. Abgesehen davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt werde, sei zu beachten, dass Einkommen nicht stichtagbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt würden. Deswegen sei die in einem Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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