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Ein Kinderarzt, der bei der U3-Vorsorge eines Kleinkindes eine Reifeverzögerung seiner Hüfte aufgrund einer falschen Diagnose verkannt hat, und ein Orthopäde, der zur späteren Abklärung eines auffälligen Gangbildes des Kindes röntgenologische Befunde oder Kontrollen im engen zeitlichen Abstand versäumt hat, haften gegenüber dem Kind auf Schadensersatz. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus dem Kreis Ahaus wurde im Oktober 2009 mit einer reifeverzögerten
Mit der Begründung, die Beklagten hätten die Reifeverzögerung der
Die Schadensersatzklage war - mit Abstrichen bei der Höhe des Schmerzensgeldes - erfolgreich. Den bereits vom Landgericht festgestellten Haftungsgrund bestätigend verurteilte das Oberlandesgericht Hamm die Beklagten zur Zahlung von
Dem Erstbeklagten sei, so das Oberlandesgericht, bei der Auswertung des Hüftgelenkssonographiebefundes im Rahmen der U3-Vorsorge ein haftungsrelevanter Diagnosefehler unterlaufen. Er habe aufgrund einer unzureichenden Messung eine Fehlstellung des linken Hüftgelenks falsch klassifiziert und die Hüftgelenke fälschlicherweise als beidseits physiologisch normal entwickelt bewertet. Bei richtiger Messung zu diesem Zeitpunkt und anschließender konsequenter Behandlung der Reifeverzögerung wäre es zu einer vollständigen Ausreifung der
Der Zweitbeklagte hafte, so das Gericht, weil er es bei einem Wiedervorstellungstermin der Klägerin im Februar 2011 behandlungsfehlerhaft versäumt habe, in ausreichendem Umfang weitere Befunde zu erheben. Das hinkende Gangbild und diverse Auffälligkeiten beim Gehen hätten Anlass zu einer sofortigen röntgenologischen Abklärung der möglichen Ursachen oder einer engmaschigen Kontrolle gegeben. Beides habe der Zweitbeklagte unterlassen, so dass sich die Fehlbildung im linken Hüftgelenk der Klägerin bis zur im März 2012 festgestellten hohen Hüftluxation habe fortentwickeln können.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wirkten sich die tatsächlichen Beeinträchtigungen aus, die die Klägerin durch die Behandlungsfehler bei der Beklagten erlitten habe. Dabei sei beim Erstbeklagten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen gewesen, dass die Erfolgschancen einer rein konservativen Therapie bei richtiger Behandlung der Klägerin im November 2009 hoch gewesen seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23537
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