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Ein Patient, der an der Leiste operiert wurde, kann für die Schädigung seiner Hoden keinen Schadensersatz vom Krankenhausträger der Klinik verlangen, wenn die Operation nicht behandlungsfehlerhaft durchgeführt und der Patient zudem hinreichend aufgeklärt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2007 ließ der heute 48 Jahre alte Patient wiederholt aufgetretene, beidseitige Leistenbrüche in der zum Klinikverbund der Beklagten gehörenden Klinik operativ versorgen. Nach der
Die Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten konnte das Oberlandesgericht Hamm keinen ärztlichen
In die im Februar 2007 durchgeführte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17604
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