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Stellt sich während der Operation an der Niere eines achtjährigen Kindes heraus, dass der ursprünglich geplante Eingriff nicht durchführbar ist, kann eine neue Situation vorliegen, die eine neue Aufklärung der sorgeberechtigten Eltern über die zu verändernde Behandlung und ihre hierzu erteilte Einwilligung erfordert. Besteht in diesem Fall neben der Entfernung einer Niere grundsätzlich auch die Möglichkeit einer späteren nierenerhaltenden Operation, kann ein Aufklärungsdefizit vorliegen, wenn den Kindeseltern gegenüber die Nierenentfernung als einzig mögliche Behandlung dargestellt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen ab.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Juli 2004 geborene Kläger aus Essen litt u.a. an multiplen Nierengewebsdefekten und an einem erweiterten Nierenbeckenkelchsystem, weswegen die linke
Nach der
Die Klage hatte in zweiter Instanz mit der Maßgabe Erfolg, dass dem Kläger aufgrund eines Aufklärungsmangels 12.500 Euro
Die dann erfolgte Aufklärung sei allerdings defizitär gewesen, weil die das Aufklärungsgespräch führende Ärztin die Entfernung der linken
Im vorliegenden Fall habe es zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Klägers der intraoperativen Aufklärung seiner Eltern dahingehend bedurft, dass neben der sofortigen Entfernung der linken
Da die gebotene Aufklärung im vorliegenden Fall versäumt worden sei, seien die intraoperativ erteilte Einwilligung der Eltern, die linke
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23931
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