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Wer nur eine Münze für den Parkscheinautomat dabei hat, die dieser nicht akzeptiert, muss ein Bußgeld zahlen, wenn er keinen Parkschein lösen kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer sein Fahrzeug in einem kostenpflichtigen Parkbereich ohne Parkschein. Einen Parkschein konnte er an dem (funktionstüchtigen) Parkscheinautomaten nicht lösen, da er nur ein 50-Cent-Stück sowie Bargeld in Scheinen dabei hatte. Das 50-Cent-Stück wurde vom Automaten nicht akzeptiert. Es fiel mehrmals durch. Daraufhin legte der Autofahrer lediglich die
Das Oberlandesgericht Hamm sah in dem Verhalten des Autofahrers einen Verstoß gegen §§ 13 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Nr. 13 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Parkuhren und Parkscheinautomaten begründen als Verkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO) für die auf ihnen angegebenen Zeiten ein eingeschränktes Halteverbot gemäß § 13 Abs. 1 StVO. Nur während des Laufs der Uhr bzw. an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut sichtbar angebracht sei, und nur für die Dauer der zulässigen Parkzeit, sei das Halteverbot aufgehoben.
Der Parkende könne sich nicht dadurch entlasten, dass er es - aus Gründen, für die er selbst verantwortlich ist - nicht schafft, eine funktionsbereite
Ein Autofahrer sei gehalten, so viele Versuche mit verschiedenen Münzen zu tätigen, bis die Produktion des Parkscheins ausgelöst werde bzw. die
Der Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 5 Euro verurteilt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2006
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 2938
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