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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.08.2005
3 Ss Owi 576/05 -

Parkscheibe statt Parkschein bei nicht akzeptierten Münzen an Parkscheinautomat oder Parkuhr nicht ausreichend

Autofahrer muss mehrere Parkmünzen für Parkscheinautomat oder Parkuhr dabei haben

Wer nur eine Münze für den Parkscheinautomat dabei hat, die dieser nicht akzeptiert, muss ein Bußgeld zahlen, wenn er keinen Parkschein lösen kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer sein Fahrzeug in einem kostenpflichtigen Parkbereich ohne Parkschein. Einen Parkschein konnte er an dem (funktionstüchtigen) Parkscheinautomaten nicht lösen, da er nur ein 50-Cent-Stück sowie Bargeld in Scheinen dabei hatte. Das 50-Cent-Stück wurde vom Automaten nicht akzeptiert. Es fiel mehrmals durch. Daraufhin legte der Autofahrer lediglich die Parkscheibe in das Auto.

Halteverbot wird nur durch entsprechenden Parkschein bzw. durch Laufen der Parkuhr aufgehoben

Das Oberlandesgericht Hamm sah in dem Verhalten des Autofahrers einen Verstoß gegen §§ 13 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Nr. 13 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Parkuhren und Parkscheinautomaten begründen als Verkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO) für die auf ihnen angegebenen Zeiten ein eingeschränktes Halteverbot gemäß § 13 Abs. 1 StVO. Nur während des Laufs der Uhr bzw. an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut sichtbar angebracht sei, und nur für die Dauer der zulässigen Parkzeit, sei das Halteverbot aufgehoben.

Entscheidend ist nicht Bezahlung sondern das Laufen der Parkuhr bzw. Erhalt eines Parkscheins

Der Parkende könne sich nicht dadurch entlasten, dass er es - aus Gründen, für die er selbst verantwortlich ist - nicht schafft, eine funktionsbereite Parkuhr zum Laufen zu bringen bzw. bei einem funktionsbereiten Parkscheinautomaten ein Parkticket zu ziehen. Einen Autofahrer entlaste es daher auch nicht, wenn die Münze, die zwar ein gesetzliches Zahlungsmittel darstelle, vom Automaten nicht akzeptiert werde. Maßgeblich sei nämlich nicht die Bezahlung, sondern die Auslösung des Mechanismus des Laufes der Parkuhr bzw. des Erhalts des Parkscheins.

Autofahrer muss verschiedene Münzen ausprobieren

Ein Autofahrer sei gehalten, so viele Versuche mit verschiedenen Münzen zu tätigen, bis die Produktion des Parkscheins ausgelöst werde bzw. die Parkuhr zu laufen beginne.

Der Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 5 Euro verurteilt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2006
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19.05.2008
    [Aktenzeichen: 19 OWi 90 Js 285/05 (63/05)]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2006, 118Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 118
  • NZV 2006, 323Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 323

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