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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.12.2014
3 RBs 264/14 -

Bußgeld wegen Nichteinhaltung des Sicherheits­abstands auch bei nur vorübergehender Abstands­unterschreitung

Oberlandesgericht Hamm präzisiert den Tatbestand der Abstands­unterschreitung

Eine Abstands­unterschreitung kann bereits dann als Verkehrs­ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreitet. Feststellungen zu einer "nicht ganz vorübergehenden" Abstands­unterschreitung bedarf es in diesem Fall nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der 1992 geborene Betroffene aus Hamm befuhr im September 2013 mit einem Pkw Audi die BAB A 2 in Bielefeld in Fahrtrichtung Dortmund. Mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h hielt er beim Kilometer 337,5 den erforderlichen Sicherheitsabstand von 62m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein, sein Abstand betrug lediglich 17m. Der Film der mittels einer Videoaufnahme durchgeführten Abstandskontrolle zeigte das Fahrzeug des Betroffenen erst unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Messung, die sich über eine Strecke von 100m erstreckt. Die davor aufgenommene Strecke von 400m zeigte nur das vorausfahrende Fahrzeug, welches das Fahrzeug des Betroffenen verdeckte. Einen zwischenzeitlichen Fahrbahnwechsel eines der beiden Fahrzeuge schloss die Aufnahme aus.

Betroffener: Abstandsunterschreitung liegt nur bei einer Fahrstrecke von mindestens 140m oder über 3 Sekunden vor

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes - der Bußgeldkatalogverordnung folgend - zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene insbesondere gerügt, eine Abstandsunterschreitung könne nur dann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140m oder über 3 Sekunden vorliege, was in seinem Fall nicht feststellbar sei.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht bestätigt. Das Amtsgericht Bielefeld habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene vorwerfbar den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Weitergehende Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehenden Abstandsunterschreitung habe es nicht treffen müssen.

Oberlandesgericht: Bußgeldtatbestand setzt keine nicht nur vorrübergehende Abstandsunterschreitung voraus

Nach den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sei eine Abstandsunterschreitung bereits dann ordnungswidrig, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreite. Eine nicht nur vorrübergehende Abstandsunterschreitung verlange das Gesetz nicht.

Oberlandesgericht: Nur bei besonderen Verkehrssituationen kommt es auf die Feststellung einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung an

Nur bei Verkehrssituationen, wie etwa dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder mit einem abstandsverkürzenden Spurwechsel, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen sei, komme es auf die Feststellung einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung an. Um eine derartige Fallkonstellation gehe es nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts im vorliegenden Fall nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2015
Quelle: ra-online, OLG Hamm (pm/pt)

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