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Eine Abstandsunterschreitung kann bereits dann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreitet. Feststellungen zu einer "nicht ganz vorübergehenden" Abstandsunterschreitung bedarf es in diesem Fall nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Der 1992 geborene Betroffene aus Hamm befuhr im September 2013 mit einem Pkw Audi die BAB A 2 in Bielefeld in Fahrtrichtung Dortmund. Mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h hielt er beim Kilometer 337,5 den erforderlichen
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes - der Bußgeldkatalogverordnung folgend - zu einer
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht bestätigt. Das Amtsgericht Bielefeld habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene vorwerfbar den gebotenen
Nach den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sei eine
Nur bei Verkehrssituationen, wie etwa dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder mit einem abstandsverkürzenden Spurwechsel, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen sei, komme es auf die Feststellung einer nicht nur ganz vorübergehenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2015
Quelle: ra-online, OLG Hamm (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20558
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