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Fehlt einem BMW das in der - auf www.mobile.de veröffentlichten - Fahrzeugbeschreibung genannte Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle", kann der Fahrzeugkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum.
Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb der Kläger aus Bochum beim beklagten Autohaus in Schwabmünchen im Jahre 2015 einen BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012) zum Kaufpreis von ca. 21.200 Euro. Er war über die Internetplattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Die Beklagte hatte das Fahrzeug dort - dies ergab die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme - zum Verkauf unter Hinweis auf Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" angeboten. Nach telefonischen Kontakten der Parteien entschied sich der Kläger zum Erwerb des Fahrzeugs und unterzeichnete ein von der Beklagten übersandtes Bestellformular, in dem das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt war. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch über keine werkseitige Freisprecheinrichtung. Nachdem der Kläger das Fehlen der Freisprecheinrichtung beanstandet und die Beklagte die Beanstandung unter Hinweis auf die von ihr nicht zugesagte Freisprecheinrichtung zurückgewiesen hatte, hat der Kläger den Rücktritt vom
Das Klagebegehren war in erster und in zweiter Instanz erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beklagte - unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung - zur Rückzahlung von ca. 20.750 Euro an den Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Das verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft, so das Oberlandesgericht, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweise.
Der Kläger habe nachweisen können, dass das Ausstattungsmerkmal in der von der Beklagten bei www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei. Dies habe der Kunde als
Aufgrund des Fahrzeugmangels sei der Kläger wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Er habe der Beklagten keine weitere Gelegenheit zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23017
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