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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein im Jahre 2011 produzierter Mercedes CL 500 kann vor Ablauf der Jahresfrist im Jahre 2012 noch als Neufahrzeug zu verkaufen sein.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Herdecke erwarb als Ersatz für ein Unfallfahrzeug mittels einer Ende September 2012 unterzeichneten Bestellung - über die erstbeklagte Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke Mercedes aus Hagen - von der zweitbeklagten Herstellerin aus Stuttgart einen Mercedes CL 500 als Neufahrzeug. Das erworbene Fahrzeug war bereits Ende September 2011 produziert worden. Ohne Berücksichtigung eines auf das Unfallfahrzeug entfallenden Restwertes zahlte die Klägerin einen Kaufpreis in Höhe von ca. 105.000 Euro für das bestellte Neufahrzeug. Dieses übernahm sie - in Kenntnis des Produktionsjahres - im Oktober 2012.
Ende 2012/Anfang 2013 verlangte die Klägerin von den Beklagten die
Nachdem die Beklagten die Neulieferung eines Mercedes CL 500 und auch
Die Klage blieb vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf
Dass die Klägerin ein erst im Jahre 2012 hergestelltes Fahrzeug habe kaufen wollen, sei von den Parteien so nicht ausdrücklich vereinbart worden. Ihre diesbezügliche Behauptung habe die Klägerin nicht nachweisen können. Gegen die Annahme, der Abschluss des Kaufvertrages habe mit dem Produktionsjahr 2012 "stehen und fallen" sollen, spreche im Übrigen, dass die Klägerin an dem Vertrag festgehalten habe, nachdem sie Anfang Oktober 2012 erfahren habe, dass ihr gekauftes Fahrzeug bereits im Jahre 2011 hergestellt worden sei. Den
Der Mercedes habe der Klägerin auch als Neufahrzeug verkauft werden dürfen. Nach der Rechtsprechung sei ein Fahrzeug fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt sei, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde, wenn das verkaufte Fahrzeug keine durch längere Standzeiten bedingten Mängel aufweise und nach der Herstellung keine Beschädigungen eingetreten seien sowie wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate lägen.
Dass diese Voraussetzungen beim streitgegenständlichen Mercedes nicht erfüllt seien, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachweisen können. So habe sie nicht substantiiert dargetan und nicht unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug nur noch ein bis Mitte 2012 produziertes "Auslaufmodell" gewesen sei. Ebenso sei nicht bewiesen, dass das Fahrzeug bei der Übergabe bereits benutzt gewesen sei, weil es zuvor bei Ausstellungen als Probefahrzeug gedient habe. Den Nachweis dafür, dass das Fahrzeug bei der Übergabe bereits 86 km gelaufen sei, habe die Klägerin ebenfalls nicht erbracht. In dem bei der Übergabe unterzeichneten "Torpass" habe die Klägerin die Laufleistung nicht beanstandet. Schließlich sei das Fahrzeug beim Erwerb durch die Klägerin auch nicht älter als zwölf Monate gewesen. Es sei am 30. September 2011 produziert, von der Klägerin dann am 27. September 2012 bestellt worden, wobei die beklagte Herstellerin die Bestellung am 28. September 2012 akzeptiert habe, so dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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