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Die Angabe der Wohnanschrift des Geschäftsführers einer GmbH als Geschäftsanschrift mit einem c/o-Zusatz ist zulässig und daher im Handelsregister einzutragen. Voraussetzung ist aber die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte der
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Geschäftsführers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24703
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