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Ein Postbote, der zum Erreichen eines Briefkastens das Grundstück betreten muss, dem muss der Zutritt gefahrlos gewährt werden. Greifen ihn Hunde an, so darf er sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln wehren, da die eigene Gesundheit Vorrang vor der Unversehrtheit des Tieres genießt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall beanspruchte von einem Postboten Schadensersatz in der Höhe von 1.507 DM, die ihm durch die tierärztliche Behandlung seines Dackels "Biene" entstanden waren. Der
Der Kläger behauptete, der
Eine unerlaubte Handlung des Beklagten habe nach Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht vorgelegen. Der Mann habe zwar den
Der durch die Abwehr verursachte Schaden stehe nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Beklagten gehe dem Interesse des Klägers an der Unversehrtheit des Dackels vor. Zudem sei die zugefügte Verletzung unbedeutend gewesen, da sie bereits nach drei Monaten verheilt sei. Der Beklagte wäre außerdem berechtigt gewesen, das Grundstück zum Zwecke der Briefzustellung zu betreten, da er die Post in den Briefkasten einzuwerfen hatte. Es sei schließlich Sache des Hundehalters und Grundstückeigentümers, dies gefahrlos zu ermöglichen.
Wird ein Postbote von einem Hund angegriffen und gebissen und wehrt er sich dabei mit einem Birkenknüppel, so muss er den am Hund eingetretenen Schaden nicht übernehmen. In einem solchen Fall handelt der Postbote im Notstand, gemäß § 228 BGB (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
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Dokument-Nr. 13337
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