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Einem Frauenarzt, der bei einer durchgeführten Vorsorgebehandlung mit unauffälligen Tast- und Sonografiebefunden keine weiteren Untersuchungen veranlasst, kann nicht vorgeworfen werden, eine ein Jahr später diagnostizierte, schwerwiegende Brustkrebserkrankung der Patientin zu spät erkannt und behandelt zu haben. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Die klagende Patientin des zugrunde liegenden Streitfalls befand sich seit 2006 in der Krebsvorsorgebehandlung des beklagten Frauenarztes. Bei zwei im Jahre 2007 durchgeführten Untersuchungsterminen - bei einem erhob der Beklagte auf Wunsch der Klägerin neben einem Tast- auch einen Sonografiebefund - stellte der Beklagte keine Auffälligkeiten fest. Bei einem Folgetermin im Frühjahr 2008 wies die Klägerin den Beklagten auf eine tastbare auffällige Brustverhärtung hin, deren weitere Untersuchung zur Diagnose eines größeren Mammakarzinoms mit Lymphknotenmetastasen führte. Das Karzinom und die Metastasen mussten operativ entfernt werden, wobei die Klägerin eine Brust verlor. Sie musste sich einer vorbereitenden Chemotherapie und postoperativen Bestrahlungen unterziehen.
Mit der Begründung, dass der Beklagte in Kenntnis einer familiären Vorbelastung ihre Brustkrebserkrankung zu spät erkannt habe, so dass diese zu spät behandelt worden sei, hat die Klägerin
Ebenso wie das Landgericht konnte das Oberlandesgericht Hamm nach einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine fehlerhafte Behandlung der Klägerin durch den Beklagten feststellen.
Eine fehlerhafte Beurteilung der bei den Untersuchungen aus dem Jahre 2007 erhobenen Befunde sei nicht nachweisbar. Aus dem im März 2008 erhobenen Tastbefund sei nicht zu schließen, dass ein tastbarer Tumor bereits bei der letzten Untersuchung im Jahre 2007 vorhanden gewesen sein müsse. Dem Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er im Jahre 2007 keine weiteren Befunde erhoben, insbesondere der Klägerin nicht zur Durchführung einer Mammografie geraten habe. Auch unter Berücksichtigung ihrer familiären und persönlichen Vorbelastungen sei die Klägerin keine Risikopatientin gewesen, bei der eine weitere Befundung indiziert gewesen sei. Feststellbar sei ebenfalls nicht, dass der Beklagte die Sonografie im Jahre 2007 fehlerhaft durchgeführt habe.
Unabhängig von der Frage einer fehlerhaften Behandlung sei auch nicht beweisen, dass der Krankheitsverlauf der Klägerin weniger gravierend verlaufen wäre, wenn eine Brustkrebserkrankung bereits im Jahre 2007 diagnostiziert worden wäre. Mit dem vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. August 2013 entschiedenen Fall sei der vorliegende Fall insoweit nicht zu vergleichen, weil dort ein grober Behandlungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr zugunsten der dortigen Klägerin vorgelegen habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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