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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.02.2016
26 U 18/15 -

Maßnahmen zur Vermeidung lebensgefährdender Dislokationen der Dialysenadel bei Dialyse-Patienten mit Einschränkungen dringend geboten

OLG Hamm konkretisiert die Anforderungen an Dialysebehandlungen bei Patienten mit Einschränkungen

Bei der Dialyse von Patienten mit Einschränkungen können besondere Maßnahmen wie z.B. die Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms geboten sein, um eine lebensgefährdende Dislokation (Lageveränderung) der Dialysenadel während der Behandlung von vornherein zu verhindern. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg ab.

Die beklagten Ärzte des zugrunde liegenden Verfahrens betreiben im Sauerland eine nephrologische Praxis. In der Praxis ließ ein 67 Jahre alter Patient aus Arnsberg dreimal wöchentlich eine Dialysebehandlung durchführen. Der Patient war aufgrund einer Diabeteserkrankung erblindet. Bei einer im Juni 2014 durchgeführten Dialysebehandlung löste sich eine der im linken Oberarm befestigten Dialysenadeln. Es kam zu einer Blutung bei dem Patienten.

Klägerin rügt nicht ordnungsgemäße Überwachung und zu spät erfolgte notfallmäßige Behandlung des Patienten

Nach dem Entdecken der Blutung wurde der Patient in der Praxis reanimiert und in ein Krankenhaus verbracht, in dem er am Folgetag verstarb. Er wurde von seiner Ehefrau, der Klägerin, und den gemeinsamen drei Kindern beerbt. Die Klägerin war der Auffassung, dass der Patient nicht ordnungsgemäß von den Beklagten überwacht und zu spät notfallmäßig behandelt worden sei. Für die Erben hat sie Schadensersatz begehrt, u.a. ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro.

OLG: Dialysebehandlung wurde fehlerhaft durchgeführt

Die Klage war überwiegend erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach den Erben des Patienten 5.000 Euro Schmerzensgeld und ca. 2.700 Euro Beerdigungskosten zu. Die Dialysebehandlung der Beklagten sei, so das Gericht nach medizinisch-sachverständiger Beratung, fehlerhaft gewesen. Die Beklagten hätten es versäumt, die in der besonderen Situation des blinden Patienten gebotenen Maßnahmen zu treffen, mit denen eine Dislokation der Dialysenadel von vornherein zu verhindern gewesen sei.

Durch Fixierung hätte Risiko einer Dislokation der Dialysenadel ausgeschlossen werden können

Bewegungen eines Patienten könnten auch eine ordnungsgemäß befestigte Dialysenadel abrutschen lassen. Eine derartige Dislokation der Nadel sei zwar eine seltene Komplikation. Sie könne aber in kürzester Zeit zum Tod eines Patienten führen. Ein Patient könne in wenigen Minuten ausbluten. So habe der bei dem Verstorbenen für die Dialyse eingestellte Blutfluss zu einem Blutverlust von einem Liter in drei Minuten führen können. Da der Patient blind gewesen sei, sei es geboten gewesen, seinen linken Arm während der Dialysebehandlung zu fixieren. Hiermit habe das Risiko einer Dislokation der Dialysenadel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Aufgrund der Erblindung habe man sich beim Patienten nicht darauf verlassen können, dass er bei einem Blutverlust rechtzeitig Alarm auslöse.

Dauerhafte Überwachung eingeschränkter Patienten nicht erforderlich

Demgegenüber sei von einer Dialysepraxis eine dauerhafte Überwachung eingeschränkter Patienten aufgrund des damit verbundenen personellen und finanziellen Aufwandes nicht zu fordern. Nach den Ausführungen des Sachverständigen genüge auch bei Patienten, die nicht selbst Alarm auslösen könnten, in der Regel eine stündliche Kontrolle. Nur bei kreislaufinstabilen Patienten finde eine häufigere Kontrolle statt.

Patient muss vor Behandlungsbeginn über Risiko des tödlichen Blutverlust durch Dislokation der Dialysenadel aufgeklärt werden

Dass eine Fixierung nicht gegen den Willen eines Patienten erfolgen könne, schließe die Schadensersatzpflicht der Beklagten im vorliegenden Fall nicht aus. Der Patient habe vor Behandlungsbeginn darüber aufgeklärt werden müssen, dass es im seltenen Fall einer Dislokation der Dialysenadel zu einem tödlichen Blutverlust kommen könne und dieses Risiko durch eine Fixierung des Arms nahezu ausgeschlossen werde (Sicherheitsaufklärung), so dass im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts über seine Einwilligung in die Fixierung habe entscheiden können. Eine derartige Sicherheitsaufklärung sei bei eingeschränkten, insbesondere blinden Patienten zwingend erforderlich, weil sie eine Dislokation voraussichtlich nicht bemerkten und selbst keinen Alarm auslösen würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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