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Bei der Dialyse von Patienten mit Einschränkungen können besondere Maßnahmen wie z.B. die Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms geboten sein, um eine lebensgefährdende Dislokation (Lageveränderung) der Dialysenadel während der Behandlung von vornherein zu verhindern. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg ab.
Die beklagten Ärzte des zugrunde liegenden Verfahrens betreiben im Sauerland eine nephrologische Praxis. In der Praxis ließ ein 67 Jahre alter Patient aus Arnsberg dreimal wöchentlich eine Dialysebehandlung durchführen. Der Patient war aufgrund einer Diabeteserkrankung erblindet. Bei einer im Juni 2014 durchgeführten Dialysebehandlung löste sich eine der im linken Oberarm befestigten Dialysenadeln. Es kam zu einer Blutung bei dem Patienten.
Nach dem Entdecken der Blutung wurde der Patient in der Praxis reanimiert und in ein Krankenhaus verbracht, in dem er am Folgetag verstarb. Er wurde von seiner Ehefrau, der Klägerin, und den gemeinsamen drei Kindern beerbt. Die Klägerin war der Auffassung, dass der Patient nicht ordnungsgemäß von den Beklagten überwacht und zu spät notfallmäßig behandelt worden sei. Für die Erben hat sie
Die Klage war überwiegend erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach den Erben des Patienten 5.000 Euro
Bewegungen eines Patienten könnten auch eine ordnungsgemäß befestigte Dialysenadel abrutschen lassen. Eine derartige Dislokation der Nadel sei zwar eine seltene Komplikation. Sie könne aber in kürzester Zeit zum Tod eines Patienten führen. Ein Patient könne in wenigen Minuten ausbluten. So habe der bei dem Verstorbenen für die Dialyse eingestellte Blutfluss zu einem Blutverlust von einem Liter in drei Minuten führen können. Da der Patient blind gewesen sei, sei es geboten gewesen, seinen linken Arm während der Dialysebehandlung zu fixieren. Hiermit habe das Risiko einer Dislokation der Dialysenadel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Aufgrund der Erblindung habe man sich beim Patienten nicht darauf verlassen können, dass er bei einem Blutverlust rechtzeitig Alarm auslöse.
Demgegenüber sei von einer
Dass eine Fixierung nicht gegen den Willen eines Patienten erfolgen könne, schließe die Schadensersatzpflicht der Beklagten im vorliegenden Fall nicht aus. Der Patient habe vor Behandlungsbeginn darüber aufgeklärt werden müssen, dass es im seltenen Fall einer Dislokation der Dialysenadel zu einem tödlichen Blutverlust kommen könne und dieses Risiko durch eine Fixierung des Arms nahezu ausgeschlossen werde (Sicherheitsaufklärung), so dass im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts über seine Einwilligung in die Fixierung habe entscheiden können. Eine derartige Sicherheitsaufklärung sei bei eingeschränkten, insbesondere blinden Patienten zwingend erforderlich, weil sie eine Dislokation voraussichtlich nicht bemerkten und selbst keinen Alarm auslösen würden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22294
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