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Geht von einer Autowaschanlage nur eine unwesentliche Geräuschbelästigung aus, so steht dem benachbarten Grundstückseigentümer kein Abwehranspruch zu (§ 906 Abs. 1 BGB). Er ist vielmehr zur Duldung verpflichtet. Die Lästigkeit eines Geräuschs bestimmt sich zudem nach den Umständen des Einzelfalls, wobei es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Grundstückseigentümerin gegen eine in etwa 80 m Luftlinie entfernten
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und führte zum Fall aus, dass ein Abwehranspruch gegen eine
Davon ausgehend bejahte das Oberlandesgericht eine nur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20650
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