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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.10.2019
24 U 146/18 -

Grund­stücks­nachbarin haftet für Schäden an Ferraris nach Brand in bauordnungswidrig errichtetem Holzunterstand

Brand hätte bei eingehaltenem Mindestabstand des Unterstandes von 3 m zum Nachbargrundstück nicht auf Garagen übergreifen können

Kommt es in einem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand zu einem Brand von dort gelagertem brennbaren Holz, muss die verantwortliche Nachbarin für die Folgen des Brandes - hier unter anderem die Beschädigung von zwei Ferraris - gegenüber ihrem Grundstücksnachbarn einstehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte am Rande ihres Grundstücks in Hemer direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage einen überdachten Holzunterstand errichtet, in dem sie Brennholz lagerte. Im Februar 2017 nahm der Sohn der Beklagten bis etwa 13 Uhr Holzarbeiten mit einer Kreissäge auf dem Grundstück der Beklagten in der unmittelbaren Nähe zum Holzunterstand vor. Nach Abschluss der Arbeiten zog er das Stromkabel an der Außensteckdose des Hauses der Beklagtenheraus. Am Folgetag gegen 2 Uhr morgens kam es zu einem Brand an dem auf der Grundstücksgrenze liegenden Holzunterstand. Der Brand erfasste auch die benachbarte Doppelgarage des Klägers, in der dieser zwei Ferraris untergestellt hatte. Ein Ferrari ist durch Rauchgase verunreinigt worden. Auf den anderen Ferrari tropften die geschmolzenen Kunststoffabdeckungen der Beleuchtungskörper herab, wodurch Einbrennungen im Lack entstanden. Mit seiner Klage machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Gesamtschaden - insbesondere an Garage und Ferraris - von etwa 35.000 Euro geltend.

LG weist Klage ab

Das Landgericht Hagen wies die Klage ab, weil es nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht die Brandursache als bewiesen ansah. Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil machte der Kläger geltend, dass der Brand dann nicht hätte übergreifen können, wenn die Beklagte bei der Errichtung des Holzunterstandes einen -bauordnungsrechtlich gebotenen - Mindestabstand von 3 m eingehalten hätte. Deshalb müsse - meinte der Kläger - die beklagte Nachbarin ihm seinen Schaden ersetzen.

Übertragung der Brandfolgen wurden erst durch bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand ermöglicht

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Zwar sei nicht feststellbar, dass die Beklagte für die Brandentstehung als solche verantwortlich gewesen sei. Allerdings habe die Beklagte die Übertragung der Brandfolgen durch Lagerung des brennbaren Holzes in dem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand erst ermöglicht. Nur deshalb - wie sich aus den Feststellungen des vom Gericht angehörten Sachverständigen ergebe - habe sich der Brand auf die Doppelgarage des Klägers ausweiten können und sei es zu Schäden an den im Eigentum des Klägers stehenden Sachen gekommen. Wäre der Holzunterstand dagegen 3 m von der Garage errichtet worden, wäre zwar auch wegen des Daches ein Hitze- und Rauchgasstau hervorgerufen worden; allerdings hätte dann die Hitze nicht auf die Garage übergreifen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)

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