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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Pächter einer Parzelle in einer Kleingartenanlage für Schäden aufkommen muss, die durch einen Brand entstanden sind, der auch auf die Parzelle seines Nachbarn übergegriffen und dort Schäden verursacht hatte. Nach Ansicht des Gerichts war die Laube des Pächters mit unzulässigen Anbauten versehen, über die sich der Brand bis zur benachbarten Gartenlaube ausbreiten konnte.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Kleingartenanlage in Münster brannten im November 2015 zwei benachbarte Lauben ab. Der Beklagte war Pächter einer Parzelle, auf der sich eine der beiden Lauben befand. Er wurde von der klagenden Gebäude- und
Das Landgericht Münster sprach der klagenden Versicherung den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu. Der Beklagte habe - nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - für die aus dem
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Zwar schied nach ergänzender Beweisaufnahme des Oberlandesgerichts - unter anderem nach Anhörung eines Sachverständigen-der Saunaofen als Brandursache aus; das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass ein technischer Defekt den
§ 906 BGB lautet wie folgt: (1) 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Ein-wirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2 Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3 Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. (2) 1 Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2 Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29197
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