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Im Download erworbene Audiodateien wie z.B. Hörbücher dürfen so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Münster ansässige Beklagte ist ein Online-Versandhandel. Sie vertreibt über ein Internetportal Werke der Literatur in gedruckter Form, als Ebooks in Textform oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie z. B. CDs an oder in der Weise, dass dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zum
Diese Bedingungen hält der klagende Verein aus Berlin, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, für unzulässig. Die Beklagte könne, so die Rechtsauffassung des Klägers, die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 Urheberrechtsgesetz geregelte "Erschöpfungswirkung". Nach dieser dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm sind die Einwände des Klägers gegen die in Frage stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbegründet. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Regelung der "Erschöpfungswirkung" in § 17 Urheberrechtsgesetz sei nicht einschlägig. Sie gelte nicht für zum
Daher könne zwar dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Demgegenüber könne der Händler dem Erwerber einer "downgeloadeten" Datei aber die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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