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Die Corona-Pandemie stellt eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Reiserechts dar und berechtigt den Reisenden zum Rücktritt der Reise ohne dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen kann (von § 651 h Abs. 3 BGB). Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Die klagende Stiftung ist die Trägerin einer Schule in Niedersachsen. Anfang 2020 buchte eine an dieser Schule beschäftigte Lehrerin bei der beklagten Reiseveranstalterin eine
Mit ihrer Klage verlangt die Stiftung von der Reiseveranstalterin auch die Rückzahlung des Restbetrages von fast 9.000 €, weil sie insbesondere der Auffassung ist, dass zum Zeitpunkt der Stornierung der Reise aufgrund der in England grassierenden Coronavirus-Pandemie eine Situation vorgelegen habe, die sie – nach § 651 h Abs. 3 BGB – zum entschädigungslosen
Das Landgericht Detmold hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2021 (Az. 01 O 153/20) mit der Begründung abgewiesen, dass die Stiftung gegenüber der Reiseveranstalterin nicht selbst eine Rückzahlung des ausstehenden Betrags verlangen könne. Denn Vertragspartner der Reiseveranstalterin sei nicht die Stiftung, sondern seien die angemeldeten Schülerinnen und Schüler gewesen, die von der Lehrerin bei dem Vertragsschluss vertreten worden seien.
Die Berufung der klagenden Stiftung hatte ganz überwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts – so der Senat – sei zwischen der Stiftung und der Reiseveranstalterin ein Pauschalreisevertrag über eine Gruppenreise nach Liverpool zustande gekommen. Unter anderem die Umstände der Vertragsabwicklung und der außergerichtlichen Korrespondenz würden dafür sprechen, dass die Buchung auch aus der Sicht der Reiseveranstalterin nicht im Namen der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigen, sondern im Namen der Schule bzw. der hinter dieser stehenden hier klagenden Stiftung – als regelmäßig verlässlicher und solventer Vertragspartner – erfolgt sei.
Die Reiseveranstalterin müsse – wie der Senat weiter ausgeführt hat – den vollen Reisepreis an die Stiftung zurückzahlen. Mit der COVID-19-Pandemie habe eine erhebliche Beeinträchtigung – im Sinne von § 651 h Abs. 3 BGB – vorgelegen. Denn es habe ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden, weil in Liverpool als dem Zielort der Reise das Ansteckungsrisiko deutlich erhöht gewesen sei. Das Auswärtige Amt habe zwar erst am 17.03.2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen. Entscheidend sei aber insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Stornierung am 12.03.2020 – nur drei Tage vor Reisebeginn – bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Virus SARS-CoV-2 um einen neuartigen Krankheitserreger handele, der akute Atemwegserkrankungen hervorrufe, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen könnten, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit oder einen Impfstoff gegeben habe. Darüber hinaus bestehe bei Schülerreisen die Erwartung der erziehungsberechtigten Eltern, dass die Schülerinnen und Schüler in einem sicheren Umfeld reisen könnten. Dagegen sei die Pandemielage im Reiseland England akut gewesen und die Wahrscheinlichkeit, sich auf der Reise bzw. am Reiseort mit dem Coronavirus zu infizieren, deutlich höher gewesen, als wenn die Schülerinnen und Schüler – bei bereits am 12.03.2020 konkret im Raum stehenden und am Folgetag beschlossenen Schulschließungen – zu Hause geblieben wären.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 30806
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