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Der Verkäufer eines Wohnhauses, dessen Keller im Jahre 1938 gebaut worden ist, muss einen Kaufinteressenten darüber aufklären, dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2012 erwarb der heute 54 Jahre alte Kläger aus Lünen für 390.000 Euro von der heute 57 Jahre alten Beklagten aus Lünen ein in Lünen gelegenes Wohnhaus mit einem im Jahre 1938 errichteten Keller. Bei der Besichtigung des Kellers gab der Kläger zu verstehen, den Keller jedenfalls als Lagerraum nutzen zu wollen. Farb- und Putzabplatzungen an den Wänden wiesen auf Feuchtigkeitsschäden hin. Dass bei starken Regenfällen Wasser in flüssiger Form in den Keller eindringt, war nicht sichtbar und wurde von der Beklagten dem Kläger vor dem Abschluss des Kaufvertrages auch nicht mitgeteilt. In dem
Der Kläger erhob Klage, um seine weitere Inanspruchnahme aus dem
Der Haftung der Beklagten stehe der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, weil die Beklagte den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23064
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