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Wer beim Auslöschen von Weihnachtskerzen eine Kerze übersieht, handelt nicht grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall löschte ein Mann die
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Brand durch den Versicherungsnehmer nicht grob fahrlässig verursacht worden sei. Zwar sei das Verhalten objektiv als grob fehlerhaft anzusehen. Das reiche für die Annahme grober Fahrlässigkeit aber noch nicht aus. Vielmehr sei dazu in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes
Weil aber ungeklärt sei, warum der Versicherungsnehmer die letzte
Der Versicherungsnehmer sei sich der Gefährlichkeit des Kerzenlichts bewusst gewesen und habe alle anderen
Da aus dem hier nur bekannten äußeren Vorgang nicht uneingeschränkt auf ein subjektiv erheblich vorwerfbares Verhalten des Klägers geschlossen werden könne, habe die Versicherung den Beweis grober Fahrlässigkeit nicht geführt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Hamm
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Dokument-Nr. 8949
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