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Ein Versicherungsnehmer muss bei Abschluss einer Dread-Disease-Versicherung nicht ungefragt über eine unbestätigte Verdachtsdiagnose aufklären. Denn dies würde auf eine Wiedereinführung der durch § 19 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) abgeschafften spontanen Anzeigepflicht hinauslaufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien einer
Das Landgericht Münster gab der Klage statt und bejahte somit das Bestehen des Versicherungsvertrags. Dagegen richtete sich die Berufung des Versicherers.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Versicherers zurückzuweisen. Die
Die Versicherungsnehmerin sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet gewesen über den Verdacht einer Erkrankung wegen Multiple Sklerose aufzuklären. Würde man vom Versicherungsnehmer verlangen, eine nicht abgefragte und
Eine spontane
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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