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Ist eine Hausratversicherung aufgrund der Versicherungsbedingungen verpflichtet, nach einem versuchten Einbruchsdiebstahl die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen, so beschränkt sich der Betrag auf den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg. Eine vollständige Reparatur ist daher nicht geschuldet, wenn Schönheitsschäden verbleiben und die vollständige Reparatur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer nach einem versuchten Einbruchdiebstahls seine
Das Landgericht Hagen wies die Klage des Hauseigentümers ab. Er habe keinen Anspruch auf Erstattung weiterer
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Hauseigentümers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Behebung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22779
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