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Erhält ein ehemaliger Berufssoldat aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Berufsunfähigkeitsrente, so verliert er diese nicht dadurch, dass er befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt wird. Denn die zeitlich befristete Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ist nicht vergleichbar mit der Tätigkeit als Berufssoldat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein ehemaliger Berufssoldat erhielt seit dem Jahr 2005 eine
Das Landgericht Bochum gab der Klage auf Zahlung der
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger habe ein Anspruch auf
Zwar habe der Kläger durch seine neue Tätigkeit ein vergleichbares Einkommen wie als Berufssoldat erhalten, so das Oberlandesgericht. Ein vergleichbares oder sogar höheres Einkommen allein sei aber nicht maßgeblich. Denn die
Soweit die Beklagte zutreffend darauf verwies, dass die Befristung dem Arbeitsmarktrisiko unterliegen könne und ein solches Risiko nicht versichert sei, hielt dies das Oberlandesgericht dennoch für unerheblich. Denn die Befristung habe hier nicht entscheidend auf das Arbeitsmarktrisiko beruht. Vielmehr werden wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen typischerweise nur vorübergehend beschäftigt. Mit einer solchen Tätigkeit, die von vornherein nicht auf die Übernahme in eine Festanstellung ausgerichtet sei, könne der Betroffene keine Lebensstellung erlangen, die der eines unbefristet in den Dienst übernommenen Berufssoldaten vergleichbar sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22787
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