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Eine Lüge vor Gericht beim Geltendmachen eines Kaskoanspruchs wegen eines Diebstahls kann dazu führen, dass die für den Versicherungsnehmer streitende "Redlichkeitsvermutung" widerlegt und seine Klage deswegen erfolglos ist. Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Im zugrunde liegenden Streitfall nahm der aus einer ostwestfälischen Gemeinde stammende Kläger den beklagten Versicherer aus Dortmund aus einer
Das Klagebegehren blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm erhob Beweis und hörte den Kläger wiederholt, u.a. zu der Frage einer von der Beklagten verlangten Nachbesichtigung des Fahrzeugs an. Das Oberlandesgericht kam letztlich zu dem Schluss, dass die Klage unbegründet sei, weil der Kläger den geltend gemachten Versicherungsfall eines Diebstahls nicht bewiesen habe. Den Vollbeweis eines Diebstahls könne der Kläger nicht führen. Aber auch das sogenannte äußere Bild eines Teilediebstahls sei nicht erwiesen. Die vernommenen Zeugen hätten bereits das unversehrte Abstellen und Zurücklassen des Porsches durch den Kläger nicht beweiskräftig bestätigen können. Durch die eigenen Angaben des Klägers sei das äußere Bild eines Diebstahls ebenfalls nicht erwiesen.
Die grundsätzlich für den Geschädigten streitende Redlichkeitsvermutung sei im vorliegenden Fall aufgrund der Angaben des Klägers widerlegt. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung bewusst die Unwahrheit gesagt habe, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. In zweiten Verhandlungstermin habe der Kläger anfangs ausführlich erklärt, warum er einer von der Beklagten verlangten Nachbesichtigung seines Fahrzeugs, u.a. auch entgegen dem Rat seines damaligen Rechtsanwalts, zunächst nicht zugestimmt habe.
Nach einem Hinweis von Seiten des Gerichts auf eine sich hieraus möglicherweise ergebende Obliegenheitsverletzung und einer Unterbrechung der Verhandlung habe der Kläger dieses Geschehen dann anders geschildert und seine frühere, abweichende Darstellung mit eigener Nervosität erklärt. Das sei nicht nachvollziehbar, weil der Kläger vor der Unterbrechung den - im Nichtbefolgen eines anwaltlichen Rates - ungewöhnlichen Hergang auch auf Vorhalt ausführlich, anschaulich, klar und ruhig dargestellt habe.
Für das Gericht sei es mit der für ein positives Beweisergebnis nötigen Sicherheit ausgeschlossen, dass der Kläger den infrage stehenden Hergang vor der Unterbrechung durch irgendeine Fehlleistung im Kern falsch dargestellt habe. Vielmehr habe der Kläger bei seiner Schilderung nach der Unterbrechung vor Gericht bewusst die Unwahrheit gesagt, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Aufgrund dieser Unwahrheit sei die Redlichkeitsvermutung im vorliegenden Fall widerlegt. Das Gericht habe keinen Anhalt anzunehmen, dass der Kläger nur bereit gewesen sei, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, nicht aber, einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 24811
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