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Nicht alles, was auf den ersten Blick als leichtsinnig einzustufen ist, berechtigt die Versicherung, die Schadensregulierung zu verweigern. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bastler einen eigenen Sprengstoff erfunden und ihn auch beim Bundespatentamt patentieren lassen. Bei der Silvesterfeier 1996/97 in seinem Haus holte er - auf Bitten seiner Gäste - das Glas mit der gefährlichen Substanz aus dem Keller. Schon bei der ersten Berührung explodierte der Sprengstoff und verletzte insgesamt vier Personen. Die private Haftpflichtversicherung des Hausherrn verweigerte mit der Begründung, es habe sich um "eine gefährliche und ungewöhnliche Beschäftigung" gehandelt, den Schadenersatz. Doch das Oberlandesgericht Hamm entschied anders.
Es führte aus, dass es nicht ungewöhnlich sei, sich auf Feiern etwas leichtsinniger zu verhalten. Dazu gehöre gerade zu Silvester das Abbrennen von nicht alltäglichen, selbst gefertigten Feuerwerken.
Es sei darüber hinaus auch nicht entscheidend, ob die aktuelle schadenstiftende Handlung ungewöhnlich und gefährlich sei. Sie müsse in die allgemeine Betätigung des Versicherten eingeordnet werden können, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist.
Der Mann habe nicht unerhebliche chemische Kenntnisse, wie sich aus seiner Patentanmeldung folge, führte das Gericht aus. Dann aber seien chemische Experimente im Haus nicht so selten, dass sie als ungewöhnlich eingestuft werden könnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5369
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