wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.11.2005
20 U 158/05 -

Kaskoversicherung - Diebstahl eines neuwertigen Reimportwagens

Zur Durchführung der Neupreisentschädigung bei Reimportfahrzeugen

Beim Diebstahl eines Reimportautos wird als Neupreisentschädigung auf den Neupreis eines Reimportautos abgestellt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Im Fall wurde einem Autofahrer (Kläger) in Polen ein VW Golf IV gestohlen. Zwischen dem Autofahrer und der Teilkaskoversicherung war unstreitig, dass die Versicherung zur Leistung einer Neupreisentschädigung verpflichtet ist. Das Auto hatte der Kläger als Reimportwagen aus den Niederlanden für 16.588,- EUR erstanden. Die Versicherung war sogar bereit, dem Kläger 18.000,- EUR zu zahlen, wenn er eine unbedingte Bestellung eines Neufahrzeuges in entsprechender Höhe nachweise. Einen solchen Nachweis erbrachte er aber nicht. Statt dessen verlangte er die Erstattung des Neupreises in Höhe von 24.993,12 EUR, den ihm ein in Deutschland ansässiger Händler nannte.

Zu Unrecht, wie die Richter des Oberlandesgerichts Hamm ausführten. Der Kläger könne lediglich die Kosten für eine neues Reimportfahrzeug verlangen (hier: 17.152,- EUR nach Listen). Der Kläger würde hiermit auch nicht etwa auf einen ausländischen Markt verwiesen und genötigt sein Fahrzeug im Ausland zu erwerben. Das Reimportgeschäft sei ein übliches Geschäft auf dem deutschen Markt, das der Kläger schon bei der Anschaffung des versicherten Fahrzeugs getätigt habe. Es spreche nichts dagegen, ihn auch bei der Berechnung des Neupreisentschädigung auf den Reimportmarkt zu verweisen, auf dem er zuvor das versicherte Fahrzeug erworben habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_20-U-15805_Kaskoversicherung-Diebstahl-eines-neuwertigen-Reimportwagens.news3369.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3369 Dokument-Nr. 3369

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.