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Verweigert ein Kind geschiedener Eltern ausdrücklich und offensichtlich nicht fremdbestimmt den Umgang mit einem der beiden Elternteile, ist der Willen des Kindes zu beachten. Das Umgangsrecht kann in einem solchen Fall bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgesetzt werden. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Nach der Trennung der Eltern lebte der Sohn beim
Das Oberlandesgericht Hamm schließlich bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts Essen und schloss den Umgang bis zur Volljährigkeit des Mädchens im Jahre 2011 aus. Ein solcher Ausschluss sei zwar nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten das Wohl des Kindes gefährdet sei, betonten die Richter. Dies sei aber hier der Fall. Die Tochter sei in jugendpsychiatrischer Behandlung, was auch an dem Verhalten des Vaters liege. Das Gericht sei darüber hinaus überzeugt, dass der ausdrücklich erklärte Wille der Tochter, keinen Kontakt haben zu wollen, eigenständig und ohne Druck erfolgt sei. Ihre Argumentation, sie fühle sich durch das Vorgehen ihres Vaters, der den Fall unter anderem auch in die Medien gebracht hatte, bedrängt und belästigt, war den Richtern nachvollziehbar. Die Tochter habe ein Recht auf Achtung ihres Entschlusses.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
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Dokument-Nr. 8976
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