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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2002
2 Ss OWi 1005/02 -

Halten eines Handys zum Ablesen einer Notiz während des Autofahrens stellt Ordnungswidrigkeit dar

Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO liegt vor

Nimmt ein Autofahrer während des Fahrens sein Mobiltelefon in die Hand, um eine Notiz vom Display abzulesen, stellt dies eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO und daher eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer dabei ertappt, wie er während der Fahrt sein Handy in der Hand hielt und darauf schaute. Er gab an, eine Notiz abgelesen zu haben. Das Amtsgericht sah darin eine unzulässige Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr und verurteilte den Fahrer zu einer Geldbuße von 30 €. Dagegen richtete sich seine Rechtsbeschwerde.

Benutzung eines Mobiltelefons lag vor

Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Autofahrer. Dieser habe durch das in der Hand halten des Telefons zwecks Ablesen einer Notiz eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO begangen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei es einem Fahrzeugführer untersagt zur Benutzung eines Handys es aufzunehmen oder zu halten. Dabei sei jegliche Nutzung verboten, soweit es in der Hand gehalten wird.

Telefonieren wird nicht vorausgesetzt

Darüber hinaus werde das Telefonieren nicht vorausgesetzt, so das Oberlandesgericht weiter. Vielmehr komme es nur darauf an, ob das Telefon in der Hand gehalten werde oder nicht. Denn wer nicht beide Hände für die Fahrt benutzt, gefährdet damit den Straßenverkehr erheblich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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