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Die von Rumänien beantragte Auslieferung einer 49 Jahre alten rumänischen Staatsbürgerin ist unzulässig, weil sie gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen würde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Die Verfolgte des zugrunde liegenden Verfahrens war im Jahre 2004 in Abwesenheit durch ein rumänisches Amtsgericht wegen in den Jahren 1999 und 2000 begangener Betrugstaten und unter Einbeziehung sechs früherer Verurteilungen verurteilt worden. Gegen sie wurde eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren neun Monaten verhängt, von der unter Anrechnung erlittener
Seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2010 lebt die Verfolgte mit ihrem Kind und ihrem Lebensgefährten in Bochum, wo die gelernte Schneiderin zuletzt als Reinigungskraft tätig war. Strafrechtlich ist sie in der Bundesrepublik bislang nicht in Erscheinung getreten. Gegen einen von Rumänien im Jahre 2010 gestellten Auslieferungsantrag hat die Verfolgte Einwände erhoben.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die rumänischen Behörden mehrfach um Angaben zu den abgeurteilten Taten und dem zugrunde liegenden Strafverfahren, zu den Haftbedingungen in der Zeit der
Im vorliegenden Fall liege ein derartiger Verstoß vor, weil die Auslieferung der Verfolgten dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Das ergebe sich aus den Gesamtumständen des Falles und insbesondere aus der bisherigen Sachbehandlung der rumänischen Behörden, nach der eine Klärung offener Fragen nicht absehbar sei. Die abgeurteilten Taten lägen nunmehr 12 bis 16 Jahre zurück, wozu auch das über zwei Jahre andauernde Auslieferungsverfahren beigetragen habe. Die ausgeurteilten Strafen seien zum Teil durch die erlittene rumänische
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17710
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