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Ein wegen einer Straftat bereits in seinem Heimatland verurteilter bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger kann zur Strafverfolgung wegen derselben Straftat nach Italien ausgeliefert werden. Das Verbot der Doppelbestrafung steht der Zulässigkeit der Auslieferung in diesem Fall nicht entgegen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Verfahren begehrten die italienischen Behörden auf der Grundlage eines europäischen Haftbefehls die
Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 2015 konnte der Betroffene auf dem Flughafen Dortmund vorläufig festgenommen werden. Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens wurde bekannt, dass der Verfolgte wegen der geschilderten Taten von bosnischen Gerichten bereits - nach seiner Darstellung zu Unrecht - zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde. Dabei ist das Verfahren mit Wissen und unter Zustimmung des Anklagevertreters bei dem internationalen Staatsgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien vor bosnischen Gerichten geführt worden. Die verhängte Strafe hat der Verfolgte in Bosnien bis zu seiner Entlassung im Februar 2014 voll verbüßt. Nach Deutschland will der Verfolgte nach eigenen Angaben eingereist sein, um seine hier lebende Schwester zu besuchen.
Das Oberlandesgericht Hamm erklärte die
Dass dem Verfolgten in
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22264
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