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Kann ein gemeinsamer Hausflur aufgrund eines abgestellten Möbelstücks nur noch eingeschränkt genutzt werden, schließt dieser Zustand andere Personen von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums aus. Einen Anspruch auf Entfernung des Möbelstücks ist damit begründet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Streitgegenstand im vorliegenden Fall war eine von den Wohnungseigentümern im
Die beklagten
Aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG ergebe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ein Anspruch des Klägers auf
Im vorliegenden Fall sei der Anspruch des Klägers auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
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Dokument-Nr. 11161
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