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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.03.2021
15 W 80/21 -

Unzulässige Wohnungs­durch­suchung bei ausreisepflichtigem Ausländer zwecks Auffindens von vermuteten Ausweispapieren

Allgemeine Lebenserfahrung spricht nicht für Vorenthalten von Ausweispapieren

Die Anordnung einer Wohnungs­durch­suchung bei einem ausreisepflichtigen Ausländer zwecks Auffindens von bloß vermuteten Ausweispapieren ist unzulässig. Es spricht keine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass Ausweispapiere vorenthalten werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ordnete das Amtsgericht Gelsenkirchen im Oktober 2020 die Durchsuchung der Wohnung eines ausreisepflichtigen Ausländers an. Die Ausländerbehörde vermutete, dass sich in der Wohnung Ausweispapiere befanden, die der Ausländer absichtlich zurückhielt, um seine Abschiebung zu verhindern. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Ausländer Beschwerde ein.

Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Ausländers. Der Durchsuchungsbeschluss sei rechtswidrig. Insbesondere habe er nicht auf § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen gestützt werden können. Dies hätte nämlich das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten dafür vorausgesetzt, dass sich in der Wohnung Ausweispapiere oder sonstige zur Identifizierung geeignete Dokumente befinden. Allein die schlichte Möglichkeit genüge für einen Durchsuchungsbeschluss aber nicht.

Allgemeine Lebenserfahrung spricht nicht für Vorenthalten von Ausweispapieren

Es gebe nach Ansicht des Oberlandesgericht keine allgemeine Lebenserfahrung, nach der nahezu alle ausreisepflichtigen Ausländer über Identitätsnachweise verfügen, die sie den Ausländerbehörden bewusst vorenthalten, um eine Rückführung in das Heimatland zu erschweren oder zu verhindern.

Verletzung der Mitwirkungspflichten stellt kein Indiz für Vorenthalten

Auch eine hartnäckige Verletzung der Mitwirkungspflichten aus § 48 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes stelle kein Indiz dafür dar, so das Oberlandesgericht, dass der Ausländer in seiner Wohnung Ausweispapiere aufbewahrt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.10.2020
    [Aktenzeichen: 702 XIV(L)57/20W]
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