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Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung bei einem ausreisepflichtigen Ausländer zwecks Auffindens von bloß vermuteten Ausweispapieren ist unzulässig. Es spricht keine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass Ausweispapiere vorenthalten werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ordnete das Amtsgericht Gelsenkirchen im Oktober 2020 die Durchsuchung der Wohnung eines ausreisepflichtigen Ausländers an. Die Ausländerbehörde vermutete, dass sich in der Wohnung
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Ausländers. Der Durchsuchungsbeschluss sei
Es gebe nach Ansicht des Oberlandesgericht keine allgemeine Lebenserfahrung, nach der nahezu alle ausreisepflichtigen
Auch eine hartnäckige Verletzung der Mitwirkungspflichten aus § 48 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes stelle kein Indiz dafür dar, so das Oberlandesgericht, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30048
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