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Wird dem Grundbuchamt eine Urkunde mit einer gefälschten notariellen Beglaubigung vorgelegt, ist hieraus zu schließen, dass auch die beglaubigte Unterschrift gefälscht worden ist. Enthält die so gefälschte Urkunde eine Erklärung, auf deren Grundlage im Grundbuch eine Eigentumsänderung eingetragen worden ist, ist die Grundbucheintragung unrichtig und auf Antrag des vermeintlichen Erwerbers zu berichtigen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Plettenberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die zweitbeteiligte Immobilienhändlerin aus Hagen veräußerte im August 2014 zwei Eigentumswohnungen in Plettenberg-Ohle an einen vermeintlichen Professor aus Bonn, für den beim Vertragsabschluss ein vollmachtloser Vertreter auftrat. Die kurz darauf zum Kaufvertrag und zur Auflassung vorgelegte Genehmigungserklärung des vermeintlichen Professors trug die gefälschte Unterschrift eines Notars aus Bonn Bad-Godesberg, was erst nach der Eigentumsumschreibung im
Das Oberlandesgericht Hamm hat das Grundbauchamt des Amtsgerichts Plettenberg angewiesen, dem Antrag zu entsprechen. Der Erstbeteiligte sei berechtigt, gegen seine Eintragung als Eigentümer Beschwerde einzulegen. Die Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten eines gutgläubigen Erwerbers sei praktisch auszuschließen, wenn der als Eigentümer Eingetragene seinen eigenen Rechtserwerb als nicht erfolgt ansehe und die Wiedereintragung des vorherigen Eigentümers, vorliegend der zweitbeteiligten Immobilienhändlerin, verlange. Dem Antrag des Erstbeteiligten sei zu entsprechen, weil das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22339
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