wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.04.2014
15 W 288/13 -

Namensänderung: Aus "Ihab" darf "Riham" werden

OLG Hamm zu den Voraussetzungen für Angleichung eines ausländischen Namens an das deutsche Namensrecht

Das Standesamt ist verpflichtet, die Erklärung einer ehemals libanesischen Staatsangehörigen zu beurkunden, die nach ihrer Einbürgerung ihren Vornamen "Ihab" in "Riham" ändern lassen will. In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Hamm das für eine Namensangleichung zuständige Standesamt angewiesen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Angleichung eines im europäischen Ausland erworbenen Vornamens an das deutsche Namensrecht konkretisiert.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin aus Lüdenscheid nach ihrer Einbürgerung im Jahre 2013 die Änderung ihres von den Eltern vergebenen (männlichen) Vornamens "Ihab" in den (weiblichen) Vornamen "Riham" beantragt.

Standesamt lehnt Entgegennahme der Erklärung ab

Das zuständige Standesamt hat die Entgegennahme ihrer Erklärung mit der Begründung abgelehnt, dass die einschlägige gesetzliche Vorschrift (Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nur die Wahl eines in Deutschland gebräuchlichen Vornamens zulasse. Gegen die das Standesamt bestätigende amtsgerichtliche Entscheidung hat die beteiligte Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

OLG Hamm gibt Antragstellerin recht

Zu Recht. Das Gericht hat das Standesamt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses angewiesen, die Namensangleichungserklärung entgegenzunehmen und zu beurkunden.

Vorschrift erlaubt auch Wahl eines neuen fremdsprachigen Vornamens

Dabei hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es die genannte gesetzliche Regelung demjenigen, der seinen Namen nach ausländischem Recht erworben habe und dessen Namensführung sich nunmehr nach deutschem Recht richte, ermögliche, seinen Vornamen in eingedeutschter Form anzunehmen. Gibt es zu dem bisherigen Vornamen keine deutschsprachige Entsprechung, kann der angleichungsberechtigte Beteiligte ohne Beschränkung einen anderen Vornamen wählen. Für eine davon abweichende einschränkende Interpretation der gesetzlichen Vorschrift hat der Senat keinen hinreichenden Grund gesehen. Die gesetzliche Vorschrift solle die Integration zugewanderter Personen erleichtern. Angesichts fortschreitender Übung auch im deutschen Sprachraum, bei der Vornamenvergabe weniger auf Traditionen als vielmehr auf das Klangempfinden, persönliche Vorlieben oder den Modetrend Rücksicht zu nehmen, komme es zu einer vermehrten Verwendung auch fremdsprachiger Vornamen. In der Akzeptanz durch die Bevölkerung könne der sprachliche Ursprung eines Vornamens daher nicht mehr die Bedeutung haben, die er vor 20 oder 50 Jahren gehabt habe. Ein engeres Verständnis von der gesetzlichen Vorschrift führe zudem zu schwer handhabbaren Abgrenzungsschwierigkeiten noch zulässiger von nicht mehr zulässigen Vornamen. Deswegen erlaube die Vorschrift auch die Wahl eines neuen fremdsprachigen Vornamens. Diese Wahlmöglichkeit werde nur durch die allgemein geltenden Grundsätze des deutschen Namensrechts begrenzt. Nach diesem könne vom Grundsatz her jeder Vorname gewählt werden, den auch deutsche Eltern ihrem Kind geben könnten. Da dieser Rahmen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sehr weit gesteckt sei, bestünden gegen die Wahl des Vornamens "Riham" keine Bedenken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hagen, Beschluss
    [Aktenzeichen: 8 III 25/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1032Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1032

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_15-W-28813_Namensaenderung-Aus-Ihab-darf-Riham-werden.news18231.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18231 Dokument-Nr. 18231

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.