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Ein Verschollener, der das 80. Lebensjahr erreicht haben würde und seit fünf Jahren verschollen ist, kann für tot erklärt werden. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1932 geborene Betroffene lebte bis Juli 2004 in einer Wohngruppe für Demenzkranke in Castrop-Rauxel, weil er altersverwirrt und desorientiert war. In diesem Monat kehrte er nicht in die Wohngruppe zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er ist seitdem
Das Oberlandesgericht Hamm hat die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt. Ein Aufgebotsverfahren nach dem
Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 19165
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