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Die gesetzlichen Beschränkungen einer Vorerbschaft entfallen, wenn der Erblasser testamentarisch verfügt hat, dass die Vorerbin "frei" über den Nachlass verfügen kann, sobald die zu Nacherben eingesetzten pflichtteilberechtigten Kinder ihren Pflichtteil verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Kamen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Februar 2006 verstorbene, 68 Jahre alte
Im Jahre 2007 hatte seine Ehefrau aufgrund einer notariellen Vereinbarung an jede Tochter 17.000 Euro zur Abfindung ihrer erbrechtlichen Ansprüche gezahlt. Im Anschluss hieran verweigerte das
Anders als ein Vollerbe erwirbt ein Vorerbe den Nachlass nur mit Beschränkungen, damit die Substanz des Nachlasses für den Nacherben erhalten bleibt. So kann der Vorerbe z.B. Nachlassgrundstücke grundsätzlich nicht zum Nachteil des Nacherben veräußern. Deswegen wird im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der von der Ehefrau gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes erhobenen Beschwerde statt. Mit der notariellen Abfindungsvereinbarung seien die Pflichtteile der Töchter geltend gemacht worden. Die testamentarische Bestimmung des Erblassers hierzu sei so zu verstehen, dass die bedachte Ehefrau in diesem Fall von den Beschränkungen der Nacherbschaft befreit sei, also die Rechtsstellung einer Vollerbin erhalte. Anders könne die testamentarische Bestimmung, nach der sie mit dem Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen frei über den Nachlass verfügen könne, nicht ausgelegt werden. Deswegen sei sie ohne Nacherbenvermerk als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 16207
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