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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.12.2013
14 UF 166/13 -

Alternative "Zahlung oder Auszug" Voraussetzung für Anspruch auf Nutzungsentgelt

Erst eine Aufforderung zur Vereinbarung einer neuen Benutzungsregelung begründet Anspruch auf Nutzungs­entschädigung

Vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" muss ein Ehepartner seinen geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenden Partner stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Familiengerichts Detmold entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beteiligten geschiedenen Eheleute aus Lage sind Miteigentümer einer ca. 80 qm großen Eigentumswohnung, die sie während der Zeit ihrer Ehe gemeinsam bewohnten. Nach der Trennung Ende 2003 zog die Frau aus, während der Mann in der Wohnung verblieb. Nach der Scheidung hat die Frau vom Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 Euro verlangt.

Zahlungsverlangen bleibt wegen fehlender Vereinbarung über eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung erfolglos

Das Zahlungsverlangen ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Voraussetzungen für einen Anspruch der Frau auf Nutzungsentgelt nicht feststellen können. Nach ihrem Auszug sei die Frau zwar berechtigt gewesen, vom Mann eine Änderung der bisherigen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung zu verlangen, weil sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend geändert hätten. Komme der Mann diesem Verlangen nicht nach, könne die Frau ein gerichtliches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und ggfls. auch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts anstrengen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehle an der vom Gesetz verlangten Aufforderung der Frau gegenüber dem Mann, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren, aus der sich ein Anspruch der Frau auf Nutzungsentschädigung ergebe. Diese Aufforderung müsse dergestalt deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werde. Dem nutzenden Wohnungsteilhaber müsse klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes - nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber - keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei.

Frau steht auch kein Zahlungsanspruch aufgrund alleiniger Nutzung der Wohnung durch den Mann zu

Da die Frau eine derartig deutliche Aufforderung für den Zeitraum, für den sie ein Nutzungsentgelt beanspruche, nicht ausgesprochen habe, stehe ihr auch kein Zahlungsanspruch aufgrund der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den Mann zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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