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Die "Wählergemeinschaft Die GRÜNEN Marl" darf in ihrem Namen die Bezeichnung "Die Grünen" und auch das Emblem der Sonnenblume führen. Die Bundespartei "Bündnis 90/Die Grünen" hat keinen Anspruch darauf, diese Bezeichnung und das Sonnenblumenemblem allein verwenden zu dürfen. Hierauf hat das Oberlandesgericht Hamm im Berufungsverfahren der klagenden Bundespartei gegen die beklagte Wählergemeinschaft hingewiesen. Die Bundespartei hat daraufhin die Berufung zurückgenommen, sodass das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen, mit dem ein Unterlassungsanspruch der Klägerin abgewiesen wurde, rechtkräftig ist.
Zum Namen der im Jahre 1980 als Bundespartei gegründeten Klägerin, die heute "Bündnis 90/Die Grünen" heißt, gehören seit langen Jahren die Bezeichnung "Die Grünen" und das Sonnenblumenemblem. Die beklagte Wählergemeinschaft ist unter ihrem Namen seit 1979 im Stadtrat von Marl vertreten und verwendet seit dieser Zeit ebenfalls das Emblem einer Sonnenblume. Eine Verbindung der Klägerin und der Beklagten - die Mitglieder der einen waren häufig zugleich Mitglied bei der anderen - endete im Jahre 2009, als die Klägerin einen Ortsverband in Marl gründete, um dort selbst an den Kommunalwahlen teilzunehmen. In der Folgezeit hat die Klägerin verlangt, dass es die Beklagte unterlässt, die Bezeichnung "Die Grünen" in ihrem Namen zu führen und dabei das Emblem der Sonnenblume zu verwenden.
Die Unterlassungsklage der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach dem klageabweisenden erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Essen hat das Oberlandesgericht Hamm auf die Erfolglosigkeit der Berufung der Klägerin hingewiesen. Die Klägerin hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen.
Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergebe sich nicht - so der Hinweis des Oberlandesgerichts - aus dem in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Namensschutz. Zwar fielen die Namensbestandteile der Klägerin "Die Grünen" mit dem Emblem der Sonnenblume grundsätzlich unter den in dieser Vorschrift geregelten Namenschutz. Die Beklagte verwende ebenfalls diese Bezeichnung und das Emblem, so dass im politischen Bereich auch eine Verwechselungsgefahr bestehe. Dies führe aber nicht dazu, dass der Klägerin nunmehr ein namensrechtlich begründeter Unterlassungsanspruch zustehe, auch dann nicht, wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass sie die in Frage stehende Bezeichnung und das Sonnenblumenemblem in ihrem Namen länger verwende als die Beklagte. Wenn - wie vorliegend - ein Fall der "Gleichnamigkeit" jahrelang unbeanstandet geblieben sei, hätten beide Namensträger ein schutzwürdiges Interesse an der weiteren Benutzung ihres Namens. Die Prioritätsgrundsätze seien dann nicht mehr anwendbar mit der Folge, dass der Inhaber des älteren Rechts die Nutzung des jüngeren Rechts nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen könne und die Nutzung des jüngeren Rechts trotz bestehender
Die Beklagte sei seit mehr als 30 Jahren unter ihrem Namen im Stadtrat der Stadt Marl vertreten, was der Klägerin bekannt gewesen und von ihr bis zum Jahre 2010 unbeanstandet geblieben sei. Die Beklagte habe sich unter ihrem Namen auf kommunalpolitischer Ebene in der Vergangenheit einen Besitzstand von erheblichem Wert erarbeitet. Wenn die Klägerin die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17313
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