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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.02.1999
13 U 91/98 -

Autoschläuche als Schlitten: Pistenbetreiber haftet bei Unfällen mit Reifenflitzern

Betreiber hätte Benutzung der Autoschläuche untersagen müssen

Der Betreiber eines Rodelhanges haftet für einen Unfall, der dadurch verursacht wird, dass Personen mit Autoschläuchen den Abhang hinunterrasen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatten 16 Personen mehrere Autoschläuche aneinandergebunden. Mit diesem Gefährt fuhren sie einen Rodelhang hinunter. Ihre Konstruktion wurde so schnell, dass sie diese am Fuß des Hangs nicht mehr bremsen konnten. Sie überfuhren ein unten am Hang stehendes acht Jahre altes Mädchen, das beim dem Unfall erheblich verletzt wurde. Sie erlitt einen längsseitigen Schädelbasisbruch, einen Bruch des Schädeldaches und einen Innenohrschaden. Dies hatte einen fast vollständigen dauerhaften rechtsseitigen Gehörverlust mit Vestibularisausfall zur Folge. Das Kind mußte mit einem Hörgerät versorgt werden, wodurch jedoch lediglich ein Sprachgewinn von 20 % unter Störstrahleinfluß erreicht werden kann.

Die Eltern des Kindes verklagten den Eigentümer des Rodelhangs und den Pächter auf Zahlung von Schmerzensgeld von insgesamt 18.000,- DM.

Pistensicherungspflicht des Rodelhangbetreibers

Das Oberlandesgericht Hamm gab ihrer Klage statt und sprach dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zu. Die Pächterin habe die so genannte Pistensicherungspflicht verletzt.

Betreiber eines Wintersportgeländes haben für die Sicherung des Ski- bzw. Rodelverkehrs auf der Piste zu sorgen. Dabei seien nur diejenigen Gefahren ausgeschlossen, die dem Ski- bzw. Rodelsport in typischer Weise zu eigen seien und die der Wintersportler bewusst in Kauf nimmt, wie beispielsweise Geländeschwierigkeiten, Vereisungen, Buckel und Mulden oder schlechte Schneequalität (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 27.01.1999 - 13 U 120/98 -). Die Verwendung von aneinander gebundenen Autoschläuchen, die weder lenk- noch bremsbar seien, gingen bei weitem über die typischen Gefahren hinaus. Die Benutzung hätte daher untersagt werden müssen, meinte das Gericht.

Eigentümer hat Verkehrssicherungspflicht

Auch der Eigentümer des Rodelhangs hafte. Grundsätzlich könne zwar ein Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht auf einen Mieter bzw. Pächter übertragen. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht geschehen. Daher sei der Eigentümer weiterhin verpflichtet gewesen, für die Sicherheit des Rodelverkehrs auf dem verpachteten Hang zu sorgen. Die getroffene Freistellungsvereinbarung berühre nicht die Haftung des Verpächters im Außerverhältnis zu den Benutzern des Rodelhangs.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wintersport".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2010
Quelle: ra-online (pt)

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