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Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom 12.03.1990
13 U 165/89 -

Beschädigung zweier Bodenfliesen begründet keinen Anspruch auf Neuverlegung des gesamten Fliesenbelags bei möglicher Anbringung ähnlich aussehender Bodenfliesen

Kosten der Neuverlegung in Anbetracht möglicher ähnlich aussehender Ersatzfliesen unverhältnismäßig bzw. unzumutbar

Werden zwei Bodenfliesen beschädigt, besteht dann kein Anspruch auf Neuverlegung des gesamten Fliesenbelags, wenn der Schaden durch zwei ähnlich aussehende Fliesen behoben werden kann. In einem solchen Fall sind die Kosten für eine Neuverlegung unverhältnismäßig und damit unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandegerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1987 fiel ein schwerer eiserner Schraubstock auf den Fliesenboden im Wohnzimmer eines Haues, wodurch zwei Bodenfliesen beschädigt wurden. Die Eigentümerin des Hauses klagte daraufhin auf Ersatz der Kosten, die ihr durch die Neuverlegung des gesamten Fliesenbelags entstehen würden. Dies sei erforderlich, da ein Austausch der beschädigten Fliesen angesichts dessen, dass die Fliesen im Handel nicht mehr beschaffbar waren, nicht mehr möglich war.

Kein Anspruch auf Kostenersatz für Neuverlegung

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der Kosten zugestanden habe, die durch eine Neuverlegung des gesamten Fliesenbelags entstanden wären. Zwar sei es richtig, dass die Behebung des Schadens durch Entfernung des alten Fliesenbelags und Verlegung eines neuen Fußbodens möglich war. Dies sei jedoch angesichts der damit verbundenen Kosten von 11.000 bis 13.000 DM unverhältnismäßig und damit für den Beklagten unzumutbar gewesen.

Behebung des Schadens durch ähnliche Ersatzfliesen

Der Schaden habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts kostengünstiger durch den Austausch der beschädigten Fliesen mit ähnlich aussehenden Fliesen behoben werden können. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des Bodenbelags sei dadurch nicht zu befürchten gewesen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Boden überwiegend mit Teppichen und Möbeln abgedeckt war. Der Fliesenboden sei damit kein besonderes Gestaltungselement oder Blickfang gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/zfs 1991, 125/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 1991, 125Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1991, Seite: 125

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