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Ein Unternehmer kann sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken. In diesem Fall muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm bestätigte und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Verein aus Düsseldorf setzt sich unter anderem für den Verbraucherschutz im
In den textlichen Ausführungen ihrer - im Zeitpunkt des Rechtsstreits verwandten - Internetseite wies die Beklagte darauf hin, dass ihr Angebot "Restaurants" und "Profiköchen" gelte. In einem weiteren Textfeld im unteren Bereich ihrer Internetseiten wurde erwähnt, dass sich ihr Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige und nicht an
Der Kläger meint, die in Frage stehende Internetseite der Beklagten richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an
Gegen die der Rechtsauffassung des Klägers folgende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende sei grundsätzlich möglich, so das Gericht. Das folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.
Im zu entscheidenden Fall lassen sich allerdings weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende noch ein ausreichend gesicherter
Auch das Akzeptieren von AGB, die Verbrauchergeschäfte ausschlössen, genüge nicht, weil AGB im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen würden. Da die Gestaltung der Internetseite den besonderen Anforderungen an einen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr nicht genüge, habe die Beklagte ihren Gebrauch zu unterlassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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