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Für den Begriff "Polizei" kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens "Polizei" untersagen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Im vorliegenden Fall betreibt das beklagte Unternehmen eine Internetdomain unter Verwendung der Begriffe "Polizei-Jugendschutz". Die Internetpräsentation richtet sich hauptsächlich an Eltern. Mit ihr werden Schulungen angeboten, u.a. Anti-Gewalt-Seminare, sowie Informationen vermittelt, u.a. zum Opferschutz. Das klagende Land betreibt das Internetportal "Jugendschutz -
Das Klagebegehren des Landes war erfolgreich. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat es die Beklagte zu unterlassen, den
Der
Die Beklagte habe die Namen "Polizei"
Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite der Beklagten erwecke den unzutreffenden Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen seien. Die Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs "Polizei" sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden. Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressum und des Kontakts nicht erkennbar.
Die von der Beklagten vertretene Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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