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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.05.2016
12 U 126/15 -

Privatunternehmen nicht zur Verwendung des Namens "Polizei" befugt

Nur Polizei darf Polizei heißen

Für den Begriff "Polizei" kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens "Polizei" untersagen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Im vorliegenden Fall betreibt das beklagte Unternehmen eine Internetdomain unter Verwendung der Begriffe "Polizei-Jugendschutz". Die Internetpräsentation richtet sich hauptsächlich an Eltern. Mit ihr werden Schulungen angeboten, u.a. Anti-Gewalt-Seminare, sowie Informationen vermittelt, u.a. zum Opferschutz. Das klagende Land betreibt das Internetportal "Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalen" sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal "Polizei-Beratung-Jugendschutz". Es verlangt von der Beklagten die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs "Polizei" zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben.

Klage des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgreich

Das Klagebegehren des Landes war erfolgreich. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat es die Beklagte zu unterlassen, den Begriff "Polizei" auf ihrer Internetseite - wie geschehen - zu verwenden und muss außerdem die von ihr unterhaltene Internetdomain zu Gunsten des Landes freigeben.

Begriff "Polizei" Land und Einrichtungen eindeutig zuordnungsbar

Der Begriff "Polizei" sei als Name geschützt. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff "Polizei" stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.

Unbefugte Namensnutzung durch Beklagte

Die Beklagte habe die Namen "Polizei" unbefugt gebraucht. Sie sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden.

Verwirrung der Bürger durch Domainname und Gestaltung der Internetseite gegeben

Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite der Beklagten erwecke den unzutreffenden Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen seien. Die Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs "Polizei" sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden. Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressum und des Kontakts nicht erkennbar.

Verletzung von schutzwürdigem Interesse durch Verwirrung in Namenszuordnung

Die von der Beklagten vertretene Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff "Polizei" nicht unbefugt genutzt werde. Als Namensträger sei das klagende Land zu der Klage berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob auch Träger anderer Landes- oder Bundesbehörden einen derartigen Namensschutz beanspruchen könnten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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