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Entführt eine Mutter ihre drei- bis fünfjährigen Kinder aus Frankreich nach Deutschland, steht dem Kindesvater gemäß Art. 13 Abs. 1 b) des Haager Übereinkommens (HÜK) kein Anspruch auf Rückgabe seiner Kinder zu, wenn die Kinder zwischenzeitlich zur Mutter eine viel engere Bindung entwickelt haben. In diesem Fall wäre eine Trennung von der Mutter mit einer schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens bei den Kindern verbunden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 brachte eine Mutter ihr fünf- und dreijähriges Kind von Frankreich nach Deutschland. Als Grund für die
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Kindesmutter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar liege eine unzulässige
Da die Kindesmutter in Frankreich aufgrund eines Haftbefehls wegen
Bindungserfahrungen seien nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts vor allem in den ersten drei bis fünf Jahren entscheidend für die lebenslange Bindungsfähigkeit und sogar die körperliche Hirnausbildung eines Kindes. Eine gestörte Bindungsfähigkeit benachteilige nicht nur die Einzelbeziehung des Kindes etwa zu Freunden, späteren Ehegatten und Schutzbefohlenen sowie seine Eingliederung und Streitbeilegung in Gruppen von mehreren Personen, sondern sie belaste auch sein Selbstbild, sein Selbstverständnis und seine seelische Gesundheit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Ungestörte Bindungen auch zu nur wenigen Personen, in denen ein Kind im fraglichen Alter Zuwendung, Fürsorge und Schutz verlässlich erfahre, seien daher entscheidend.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25130
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