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Verunfallt ein Fahrgast auf einen Bahnhof, so richten sich vertragliche Schadensersatzansprüche gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag geschlossen wurde. Deliktische Ansprüche sind gegen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu richten, welches den Bahnhof betreibt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Dezember 2016 verunfallte eine Frau in einer Personenunterführung auf einen
Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Deutsche Bahn AG sei die falsche Beklagte. Vertragliche Schadensersatzansprüche müssen gegen die DB Regio AG geltend gemacht werden, mit welcher der Beförderungsvertrag zustande gekommen war. Mit der Deutsche Bahn AG bestehe kein Vertrag. Der deliktische Schadensersatzanspruch sei gegen die DB Station & Service AG zu richten, da diese Betreiberin des Bahnhofs war und somit verkehrssicherungspflichtig sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Soweit die Klägerin vortrug die Deutsche Bahn AG sei für die Durchführung gefahrenfreier Fahrten im Bereich des von ihr betriebenen Schienennetzes verantwortlich, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Denn die Deutsche Bahn AG sei nicht Betreiberin des Schienennetzes. Dieses werde vielmehr von anderen eigenständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt und unterhalten. Gleiches gelte für die Bahnhöfe, welche von der DB Station & Service AG als rechtlich selbständiges Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterhalten werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30908
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