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Die Rentenversicherung ist nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 1. September 2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines 1989 durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden Anwartschaften in der Beamtenversorgung des heute 72 Jahre alten Klägers aus Schwerte auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Deswegen erhielt der Kläger später eine um ca. 550 Euro monatlich gekürzte Pension. Nach dem Tode der Ehefrau im Juli 2007 beantragte er (erst) im August 2010 den Wegfall der Pensionskürzung, weil er - so seine Darstellung - erst zu diesem Zeitpunkt vom Tode seiner geschiedenen Ehefrau erfahren habe. Mit der Begründung, die
Das Schadensersatzbegehren ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm hat keine Amtspflichtverletzung der beklagten
Eine derartige Informationspflicht ergebe sich nicht aus einer internen Arbeitsanweisung der Beklagten, weil diese die Beklagte nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichte. Die in § 14 Sozialgesetzbuch I geregelte Beratungspflicht der
Zum Einen habe er die zur Überprüfung eines Wegfalls der Pensionskürzung erforderlichen Angaben von der Beklagten jederzeit erfragen können und hätte dann Auskunft über den
Diese Rechtslage habe sich erst zum 1. September 2009 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft habe, die
Die Rechtsfrage, ob die Beklagte zur Information eines ausgleichpflichtigen Nichtmitgliedes oder dessen Versorgungsträger verpflichtet sei, wenn sie vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17469
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