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Bei der Berechnung von Nachabfindungsansprüchen weichender Erben sind nur die betrieblichen Schulden anzurechnen, die der Hoferbe bereits beim Hoferwerb übernommen hat. Nachabfindungsansprüche werden nicht ausgeschlossen, wenn der Verkauf von Hofgrundstücken zwar wirtschaftlich notwendig ist, aber nicht ausreicht, um die wirtschaftliche Existenz des Hofes auf Dauer zu sichern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Die im Jahre 2011 verstorbene Erblasserin des zugrunde liegenden Streitfalls war Eigentümerin eines in Coesfeld gelegenen, ca. 60 ha großen landwirtschaftlichen Hofes im Sinne der
Im Jahre 2009 strukturierte der Antragsgegner den Hof in einen Nebenerwerbsbetrieb um. Insbesondere wegen des Verkaufs der Grundstücke in den Jahren 2004 und 2007 hat die Antragstellerin vom Antragsgegner Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Höfeordnung in der Größenordnung von 250.000 Euro geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht Hamm hat der Antragstellerin eine Nachabfindung in der Größenordnung von ca. 98.000 Euro zugesprochen. Als weichende Miterbin mit hälftiger Erbquote sei die Antragstellerin an den Erlösen aus den Grundstücksverkäufen zu beteiligen. Ihr stehe eine Nachabfindung zu. Die Nachabfindungspflicht des Hoferben entfalle ausnahmsweise nur dann, wenn ein Grundstücksverkauf als letztes Mittel zur Erhaltung des Hofes notwendig sei. Ein derartiger Ausnahmefall liege bereits deswegen nicht vor, weil der Hof wegen der bestehenden erheblichen Belastungen auf Dauer auch als Nebenerwerbsbetrieb nicht zu halten sei und deshalb die grundsätzlich notwendigen Grundstücksverkäufe zur Erhaltung des Hofes nicht ausreichend gewesen seien.
Bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruches seien die betrieblichen Verbindlichkeiten des Hoferben abzusetzen, allerdings nicht in dem vom Antragsgegner geltend gemachten Umfang. Auch wenn die Schulden von den Pächtern (und nicht von der Erblasserin) begründet worden seien, seien sie als im Betrieb begründete Schulden in die Berechnung einzustellen. Anspruchsmindernd seien aber nur die im Zeitpunkt des Hoferwerbs bereits vorhandenen Verbindlichkeiten, auf diese habe sich die Antragstellerin als weichende Miterbin einzustellen. Diese Verbindlichkeiten seien zudem nur anteilig zu berücksichtigen, weil lediglich ein Teil der Fläche des Hofes verkauft worden sei. Hieraus errechne sich der zugesprochene Nachabfindungsbetrag.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 16632
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